Brexit-EuGh-Entscheidung

Brexit – Großbritannien darf jederzeit den Austrittsprozess widerrufen. Dies entschied heute der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Die Rechtssache C-621/18 wurde heute vom Europäischen Gerichtshof zugunsten mehrere Abgeordneter und gegen den Willen der britischen Regierung als auch der EU-Kommission und des Europäischen Rates entschieden. In der Begründung heißt es, dass die Regierung des Vereinigten Königreiches innerhalb des Verhandlungszeitraums zum EU-Austritt, jederzeit diesen Vorgang einseitig zurückziehen kann. Eine Zustimmung der anderen EU-Mitgliedsstaaten ist dafür nicht notwendig.

RÜCKZUG VOM BREXIT IST MÖGLICH

Hintergrund für die heutige Entscheidung ist ein Rechtsstreit in Schottland (Inner House, First Division), sechs Abgeordnete der Scottish National Party (SNP) hatten die britische Regierung geklagt und wollten somit eine dritte Option für die bevorstehende Parlamentsabstimmung erkämpfen.
Denn neben der “Deal- or No-Deal-“ Frage ging es um die Option den Austritt einfach zurückzunehmen. Das schottische Gericht stellte daher an den EU-Gerichtshof die Frage, in wie fern ein einseitiger Rückzug aus den Austrittsverhandlungen möglich wäre. Die Richter entschieden hier, dass in diesem Fall entsprechend nach Artikel 68 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge eine Notifikation oder Urkunde zurückgenommen werden kann, ehe diese wirksam wird. Dies wäre als Teil der Souveränität eines Staates zu verstehen und zu achten.


Video: Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage,
ob es eine Brexit-Exit Option gibt. (Beitrag ist auf Englisch)

Ein ähnliches Vorgehen haben etwa in Marrakesch (Marokko) Österreich und mehrere Dutzend andere Staaten für sich wahrgenommen, nachdem Sie dem UN-Migrationspakt nicht beigetreten sind, der heute offiziell unterschrieben wurde.

Müsste der Europäische Rates dem Rückzug aus einem Austrittsverfahren einstimmig zustimmen, dann hätte dieser auch das Recht einen Mitgliedsstaat ohne seine Zustimmung und gegen seinen Willen auszuschließen. Laut EuGh könnten so EU-Staaten in ihrer Souveränität und eigenstaatlichen Kontrolle eingeschränkt und der Wunsch negiert werden, in der Europäischen Union zu verbleiben.
Artikel 50 der Europäischen Verträge sei eine Ausprägung des Grundsatzes, dass  die nationale Identität der Staaten zu wahren sei, indem ihnen der Austritt gestattet werde, wenn sie der Ansicht seien, dass ihre nationale Identität mit der Zugehörigkeit zur Union unvereinbar sei…, so der Europäische Gerichtshof in seinem heutigen Schiedsspruch.

Näheres zur richterlichen Entscheidung findet sich in der verlinkten Pressemitteilung des europäisches Gerichtshofes.

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VonSivic

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