Für gut einen Monat war auf Inside-Politics.at kein neuer Artikel veröffentlicht worden. Nun ist es Zeit zu erklären was die Gründe für die Pause waren und warum unsere YouTube-Videos nur noch über unsere Webseite abgerufen werden können.

WEITERFAHRT, BITTE ALLES EINSTEIGEN!

Nach langer Zeit war es notwendig geworden einen Schlussstrich zu ziehen und neue Wege zu gehen. Das heißt nicht, dass ich mich vor Presseterminen gefürchtet oder meiner persönlichen Verpflichtung als Blogger nicht mehr nachgehen wollte, es hieß nur sich neue Gedanken zu machen und die Frage zu stellen was als nächstes kommen soll.

Ehrlicherweise bleibt diese Frage noch unbeantwortet, wobei es möglich ist, dass wir in Zukunft auch mehr auf Audio-Podcasts setzen werden.

Ein erster Schritt wird sein, dass wir mehr Presseaussendungen publizieren, dabei geht es uns nicht darum ungeprüft die Aussagen von Behörden, Institutionen, Parteien, Vereinen oder Unternehmen zu veröffentlichen, sondern darum unkommentiert aufzuzeigen, wie deren eigene Sicht auf gewisse Dinge aussieht.

Weiters spielen wir im Moment mit dem Gedanken auch Mitschriften von Pressekonferenzen zu veröffentlichen, hier wären etwa jene des us-amerikanischen Pentagons (Verteidigungsministerium) sehr interessant, da man durch diese Protokolle erfährt wie etwa der gegenseitige Umgang zwischen Medien und Behörden in anderen Ländern aussieht. Das Pressbriefing (Pressekonferenz) vom 1. Juni 2020 sei hier jeder Leserin und jedem Leser empfohlen.
Zusammengefasst wäre hier das Thema aufzuzeigen, wie Behörden sich selbst präsentieren und ihre Aufgabengebiete nach Außen kommunizieren.
Das würde dann ähnlich ablaufen wie die von uns bisher auf YouTube und Facebook veröffentlichten Pressekonferenzen.

ABSCHALTUNG DES YOUTUBE-KANALS ALS EIGENSTÄNDIGES ANGEBOT

Und damit sind wir schon beim Haken der auch für diese Pause mitverantwortlich war. Als vorläufig wichtigste Änderung ist die Deaktivierung des YouTube-Kanals als eigenständiges Angebot anzusprechen. Das heißt, die Videos können nur noch über unsere Webseite abgerufen werden, sofern diese auch dort verlinkt und in Beiträge eingebettet sind. Grund dafür ist eine Gerichtsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

Denn am 26. Februar 2021 fand in Wien – nach mehr als drei Jahren Wartezeit – die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Causa Inside Politics statt. Das war die Beschwerde von Claudio Schiesl gegen die Entscheidung der Medienbehörde vom 04. Oktober 2017, dass die Facebook- und YouTube-Seiten unseres Blogs unter das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) fallen würden (Infos zum Gesetz (Alte Fassung!!!)).

Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 17. März 2021, dass der Beschwerde nicht stattgegeben wird und Inside Politics somit dem Rechtsrahmen des AMD-G untersteht. Damit verbunden ist eine Meldung bei der Komm Austria und der Rundfunk und Telekom-Regulierungs-GmbH, eine Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer (Fachgruppe Rundfunk und Telekommunikation) und der Sozialversicherung der Selbstständigen (SVS).

Dies ist unabhängig davon ob mit dem YouTube- oder Facebook-Kanälen Geld verdient wird oder nicht bzw. ob in Erwägung gezogen wird mit diesen Videodiensten Gewinne zu erzielen. Es reicht wenn mit den dort gezeigten Inhalten die Öffentlichkeit adressiert wird und Videos die über den Begriff des “Hobbies” hinausgehen, hochgeladen werden.

Youtube-Inside Politics-Bundesverwaltungsgericht
Bild: Auszug aus der Entscheidung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Begriff der “Dienstleistung”. (Quelle: Bundesverwaltungsgericht 17.03.2021, Fall: W234 2176934-1/27E)

Der Begriff Dienstleistung ist dabei unabhängig vom wirtschaftlichen Faktor (Erfolg, Finanzierung, etc.) zu sehen. Eine Fortschreibung des FPÖ-TV-Urteils aus dem Jahre 2016 und eine massive Verschärfung der Regulierung von Videodiensten im Internet an sich, die das erst zu Jahresbeginn 2021 reformierte Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz in seinem Gültigkeitsbereich ausweitet. Inside Politics hat beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt, jedoch ist der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vorläufig gültig und führt dazu, dass auch andere Kanäle und “Hobby-Projekte” davon betroffen sein können. Was wiederum – wie unserem Fall – zur Meldung einer Tätigkeit als selbstständiger Medienunternehmer führen kann.

WIE FÄLLT MAN NICHT UNTER DIE “YOUTUBE-REGULIERUNG”?

Da die oben genannten Pflicht-Mitgliedschaften und Verpflichtungen nicht nur zu bürokratischen und kostenintensiven Verpflichtungen führen würden, wurde der Videokanal auf YouTube entsprechend neu gestaltet.
Das heißt, Videos können dort nicht mehr selbstständig abgerufen werden. Die alte Facebook-Seite Inside Politics-Austria wird vorerst nicht wieder aktiviert, jedoch bliebt der Nachfolger Inside Politics-Europe aktiv.

Dies ergibt sich daraus, dass dort nämlich keine Playlists eingerichtet wurden, somit fällt die Erstellung der Videorubrik auf der Seite Facebook und nicht der Redaktion von Inside Politics zu. Daher wird dieses Angebot nicht unserer redaktionellen Verantwortung zugerechnet  und bleibt vom Gesetz unberührt. So entscheiden oft nur kleine Details ob eine Tätigkeit in das Gewerberecht oder den Bereich einer wirtschaftlichen Ausübung fällt oder nicht.

Facebook-Vergleich-Presse- Inside Politics Europe-Facebook Seiten-Web-Social Media
Bild: Während die Facebook-Seite der Presse (links) durch die Erstellung von Playlists unter das AMD-G fällt, ist dies bei Inside Politics Europe (rechts) nicht der Fall.

Das alles mag für den Laien komisch klingen, tatsächlich zeigt sich aber, dass die österreichischen Medien- und Dienstleistungsgesetze für eine andere Klientel geschrieben wurden und von der gelebten Realität im Internet – zumindestens teilweise – weit entfernt sind. Zwar wird schrittweise darauf geschaut, dass es zu Verbesserungen kommt, Österreich ist hier aber weit entfernt seine Gesetze an die dynamischen Veränderungen des Internets anzupassen.

ÄNDERUNG DER NUTZUNGSBEDINGUNGEN AUF YOUTUBE MIT MÖGLICHEN FOLGEN FÜR DIE NUTZER

Jüngstes Beispiel ist die mit 1. Juni in Kraft getretene Änderung der Nutzungsbedingungen von YouTube. Dabei hat das Portal nun festgelegt, dass die Monetarisierung von Inhalten unabhängig von der Teilnahme der Nutzer am Partnerprogramm von YouTube erfolgen kann. Für die Teilnahme benötigt nämlich ein Kanalbetreiber mindestens 1000 Abonnenten und 4000 Stunden Abspielzeit (Viewtime) in den letzten 12 Monaten.

Begriffseingrenzungen-Abrufdienste-YouTube-Facebook-Instagram-Videodienste
Bild: Die Begriffseingrenzungen im AMD-G hätten eigentlich verhindern sollen, dass Vereine, Nicht-Medien-Unternehmen, Museen, Schulen, Universitäten, Parteien und Privatpersonen unter das Gesetz fallen, tatsächlich könnte dies weniger oft der Fall sein als geplant.

Geht man vom oben angesprochenen “Dienstleistungsbegriff” aus, so würde YouTube durch die einseitige Monetarisierung der durch seine Nutzer generierten Inhalte wiederum deren Kanäle mitfinanzieren (ohne Einnahmen keine Plattform, ohne Plattform kein Kanäle). Dies könnte dazu führen, dass hier ein Leistungsaustausch vermutet werden könnte (Beitrag gegen Entgelt).
Womit die für die Vielzahl von Anbietern im §2a AMD-G vorgesehenen Begriffseingrenzungen nicht mehr greifen und hier Meldungen bei der KommAustria und damit folgend bei Wirtschaftskammer und Sozialversicherung fällig werden könnten.

Am Ende wird dies die Medienbehörde jeweils im Einzelfall individuell bewerten.
Faktum bleibt die massive Rechtsunsicherheit für die Nutzer die in den wenigsten Fällen von den Konsequenzen die ihre Handlungen nach sich ziehen, Bescheid wissen.

BIS BALD,
EUER SIVIC

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VonSivic

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