Verbreitungsverbot-Sputnik-Russia Today-RT

Die Ausstrahlung und Verbreitung von russischen Medien wie RT (Russia Today) und Sputnik ist im EU-Raum kurz nach dem Beginn des russischen Angriffs auf die Ukraine verboten worden. Dies gilt zuweilen auch für einzelne Sendungen und Inhalte und für das Teilen dieser in sozialen Medien. Unter Kritikern wird das Verbreitungsgesetz im Sinne der Presse- und Meinungsfreiheit als problematisch gesehen, denn es trifft auch Privatpersonen.

VERBREITUNGSVERBOT RUSSISCHER MEDIEN IN DER EU

Anfang dieser Woche veröffentlichte die russische Botschaft in Wien auf ihrem YouTube-Kanal ein Interview mit dem hiesigen Botschafter, Dmitrij Ljubinskij, welches vom russischen Auslandssender RT (Russia Today) gefilmt wurde. Da das Interview sich sachlich mit der Sicht des Botschafters auf die österreichisch-russischen Beziehungen auseinandersetzte und dabei auch die diplomatischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausarbeitete, wollte Inside Politics in einem eigenen Artikel das Gespräch analysieren und auf den Originalbeitrag verlinken. Wir wurden aber hellhörig als die Moderatorin gegen Ende des Gesprächs auf das Verbreitungsverbot von Inhalten der Senderfamilie von RT und des Nachrichtenportals Sputnik in Österreich hinwies.
Rechtlich gesehen müsste YouTube als dem österreichischen Recht unterstellte Videosharing-Plattform diesen Inhalt für das österreichische Publikum sperren, passiert ist das bisher nicht.

Bild: Warnung des russischen TV-Senders RT vor den Konsequenzen für österreichische Leser und Zuseher. (Quelle: RT DE)

Darüber hinaus findet sich auf der deutschsprachigen Webseite RT DE eine Warnung für österreichische Leser und Zuseher. Diese sollen in Sozialen Netzwerken weder Beiträge teilen noch auf diese verlinken. Dabei wird auf das Audiovisuelle Mediendienste Gesetz (AMD-G) verwiesen, welches im April 2022 novelliert wurde und im Falle der Verbreitung des Programms, Sendungen oder Inhalten von Medien wie RT oder Sputnik Verwaltungsstrafen von bis zu 50.000 Euro vorsieht.

Damit stellt sich die Frage, sind diese Anmerkungen russische Propaganda oder hat Österreich möglicherweise eine EU-Verordnung übererfüllt (Gold-Plating)?

GESETZESTEXT LÄSST MEDIENBEHÖRDE BREITEN SPIELRAUM

Im Gegensatz zum EU-Partner Schweiz, wurde im EU-Raum als Reaktion auf den Angriffskrieg der Russischen Förderation gegen die Ukraine ein EU-weites Verbreitungsverbot der mehrsprachigen russischen Auslandssendergruppe RT (Russia Today) und der Nachrichtenplattform Sputnik erlassen. Das Ausstrahlungsverbot wird von der EU-Kommission mit der gezielten Verbreitung von Falschinformationen durch diese Medien, um so mit Desinformationen die Gesellschaften von EU-Mitgliedsstaaten zu destabilisieren, begründet. In den letzten Monaten sind auch weitere russische Medienhäuser (u.a. Rossiya 1, Rossiya 24/Russia 24, Rossiya RTR/RTR Planeta, NTV/NTV Mir, REN TV, etc.) sanktioniert worden.


Video: In der Reihe “Tracks East” der Serie “Fake News” des deutsch-französischen Senders ARTE, wird mutmaßliche russische Propaganda entlarvt.*

Daher ist es etwa Fernseh- und Radio-Sendern, IP-TV-Anbietern, Satellitennetz- und Kabelnetzbetreibern sowie Mobilfunk- oder Internetanbietern rechtlich untersagt sanktionierte russische Programme auszustrahlen oder zugänglich zu machen.
Wie sich beim Lesen des Gesetzestextes und mehrerer Unterlagen herausstellte, könnten möglicherweise auch elektronisch-periodische Medien (Online-Zeitungen, -Magazinen und Blogs) und eben Privatpersonen unter das Gesetz fallen.

In Österreich ist das Verbot der Verbreitung im April 2022 durch eine “kleine” Novellierung des Audiovisuellen Mediendienste-Gesetzes geregelt worden. D.h. es wurde zum bereits bestehenden §64 ein Abs. 3a mit zusätzlichen Ziffern hinzufügt. Diese Ergänzung liest sich wie folgt:

Bild: §64 Abs. 3a regelt seit April 2022 das Verbreitungsverbot gegen Medienprogramme die unter EU-Sanktionen fallen. (Quelle: ris.bka.gv.at)

RT DE (Russia Today Deutsch) verweist im Interview und in der Warnung auf die Änderungen im AMD-G und hier speziell auf die Ziffer 4, “…wer… in sonstiger Weise wissentlich dazu beiträgt, die Umgehung dieser Sanktionsmaßnahmen zu bezwecken oder zu bewirken.”.
Liest man die Rechtsnorm für sich alleine und berücksichtigt nicht den in §1 AMD-G eingegrenzten “Anwendungsbereich” auf bestimmte Medien (TV-Sender, Videodienste auf Abruf, Videosharing-Plattformen, Kommunikationsdienste etc.), könnte man meinen, dass alle Medien- und Kommunikationsunternehmen sowie alle österreichischen Bürger unter diese Regelungen fallen würden.

UNEINIGKEIT BEI DER INTERPRETATION DES GESETZESTEXTES

Inside Politics fragte daher auf Basis des ursprünglichen Vorhabens einen Beitrag zu schreiben und auf das Interview mit dem Botschafter zu verlinken, bei mehreren Stellen nach, ob eine solche Verlinkung erlaubt oder verboten ist. Da es sich nicht um Presseanfragen im klassischen Sinn handelte, werden diesmal keine Details zu den Auskunftspersonen genannt.

Beim vorläufigen Ergebnis scheiden sich jedoch bereits die Geister. So heißt es aus Parlamentskreisen, dass sich das Gesetz nur an Medien richten kann, die in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. “Alles andere würde dem rechtsstaatlichen Prinzip widersprechen.”, so ein Referent für Medienpolitik gegenüber Inside Politics.

Ein Jurist der Wirtschaftskammer meinte dazu, dass auch Medien die nicht im allgemeinen Anwendungsbereich des AMD-G aufgezählt werden unter das Gesetz fallen würden. Dies lässt sich aus den Ziffern 1 und 2 des Absatz 3a ableiten, in denen etwa Mobilfunkanbieter, Internetprovider oder auch Privatradiosender genannt werden.

Aus der Ziffer 4 wäre daher herauslesbar, dass auch periodisch-elektronische Medien (Online-Zeitungen/Magazine und Blogs) oder Privatpersonen mit ihren Konten auf Facebook, Twitter, TikTok, YouTube, Instagram, Telegram usw. unter die Einschränkungen fallen würden.

MEDIENBEHÖRDE SCHLIEßT VERBREITUNGSVERBOT FÜR DRITTE NICHT AUS

Von der Rechtsabteilung der Rundfunk und Regulierungs-GmbH (RTR-Medien), die der Medienbehörde KommAustria zuarbeitet, haben wir zum Sachverhalt folgende Antwort erhalten:

Bild: Aus Sicht der Medienbehörde könnten auch Zeitungen, Blogs oder Privatpersonen (Dritte) unter das Gesetz fallen. Rechtlich gesichert ist das nicht.

Wie im Bild zu lesen ist, schließt auch die Medienbehörde die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Dritte (Zeitungen, Magazine, Online-Nachrichtenplattformen, Blogs, Privatpersonen, etc.) nicht aus. Bezugnehmend auf den in Ziffer 4 beschriebenen Tatbestand der Umgehung verweist die RTR auf die EU-Kommission. Diese erklärte in einem Fragenkatalog zu den EU-Sanktionen, dass in erster Linie das Motiv zur bewussten Weitergabe von Inhalten von Russia Today, Sputnik und den anderen von den Sanktionen erfassten Kanälen und Nachrichtenseiten gemeint ist. Es kommt aber auch auf den Effekt (Außenwirkung) an, den ein Beitrag in der Öffentlichkeit auslöst.

Verbreitungsverbot
Bild: Die Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit ist ein heikles Unterfangen. Die EU-Kommission hat daher einen eigenen Fragenkatalog zur Causa veröffentlicht.

Die kritische und objektive Auseinandersetzung mit dem Inhalt ist zwar erlaubt, trotzdem ist das Einbetten eines Videobeitrages auf einer Internetseite demnach kritisch zu sehen. So könnte etwa ein Videobeitrag unabhängig vom Text konsumiert und damit umgekehrt dem Medium/Autor der Vorwurf gemacht werden, den Textbeitrag als “Umgehungskonstruktion” zu nutzen um überhaupt das Video publizieren zu können. Womit dies eine Frage des Motives und der Beweisführung bleibt.

EU-KOMMISSION SPRICHT SICH FÜR DRASTISCHE MAßNAHMEN AUS

Diese Meinung der EU-Kommission lässt sich auch aus einem informellen Schreiben der Kommission an die Regulierungsbehörde herauslesen. Hier wird auch auf das Verbreitungsverbot für Nutzer von sozialen Medien hingewiesen. So heißt es: “As regards the posts made by individuals that reproduce the content of RT and Sputnik, those posts shall not be published and, if published, must be deleted

Demnach müssten etwa Facebook, Twitter, Instagram, TikTok und Co., Nutzern die in ihren Kommentaren (Postings) auf Beiträge von RT oder Sputnik verlinken, an der Veröffentlichung hindern oder im Nachhinein löschen. Von Geldstrafen ist hier aber nicht die Rede.

Da es bisher keine Entscheidungen seitens der Medienbehörde zu solchen Causen gegeben hat, bleibt es abzuwarten wie das Gesetz in der Praxis angewendet wird. Daher handelt es sich beim EU-weiten Verbreitungsverbot weder um russische Propaganda noch um österreichische Übereifrigkeit, sondern um eine EU-Verordnung welche die gesetzlichen Schranken in denen sich die Meinungsfreiheit generell bewegt, enger setzt. Einzig der Strafrahmen von bis zu 50.000 Euro ist Österreich zuzuschreiben.

Tatsächlich schränkt aber das Verbreitungsverbot die journalistische Arbeit ein, weswegen kritische Stimmen eine Aufhebung dieser Bestimmung fordern, denn ihrer Meinung nach müssten gefestigte Demokratien auch solche Formen der Propaganda aushalten können.

*Der ursprünglich hier verlinkte Beitrag wurde mittlerweile vom Kanalbetreiber ARTE gelöscht.

BIS BALD,
EUER SIVIC

INSIDE POLITICS – MEHR ALS TAGESPOLITIK…

VonSivic

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