ÖVP-Inseratenaffäre: Meinungsforscherin Sophie Karmasin wieder freigelassen.

Karmasin

Am 2. März 2022 wurde die Meinungsforscherin und ehemalige Familienministerin Dr. Sophie Karmasin wegen Tatbegehungs- und Verdunkelungsgefahr festgenommen. Seit dem war sie inhaftiert worden. Am Montag (28.März) wurde Frau Karmasin aus der Untersuchungshaft entlassen. Näheres in der Presseaussendung des Oberlandesgerichts Wien.

SOPHIE KARMASIN WIEDER AUF FREIEM FUß

Im Zuge der Ermittlungen um die sogenannte ÖVP-Inseratenaffäre wurde die Meinungsforscherin Sophie Karmasin Anfang März verhaftet. Nach zwei Tagen würde die ehemalige Politikerin in die Untersuchungshaft übernommen. Seitdem versuchten ihre Anwälte Dr. Norbert Wess und Mag. Philipp Wolm mit mehreren Zugeständnissen und angebotenen Gelöbnissen, etwa die Herausgabe von Kontaktlisten und eine Fußfessel (lt. Standard), ihre Mandantin zu enthaften.

Dies wurde mehrmals abgelehnt, nun hat das Oberlandesgericht Wien (OLG-Wien) der Beschwerde von Frau Karmasin stattgegeben. Näheres dazu in der Presseaussendung. Es gilt die Unschuldsvermutung.

PRESSEAUSSENDUNG DES OLG-WIEN  ZUR CAUSA KARMASIN

Das Oberlandesgericht Wien hat über die Haftbeschwerde von Sophie Karmasin entschieden:

Das Oberlandesgericht Wien hat entschieden, dass MMag. Dr. Sophie Karmasin zu enthaften ist. Die Enthaftung hängt ab vom Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens nicht zu fliehen oder sich verborgen zu halten; nicht zu versuchen, die Ermittlungen zu erschweren; und jeden Kontakt zu Mitbeschuldigten und/oder Zeugen zu unterlassen. Es wurde auch die Weisung erteilt, an einer bestimmten Adresse zu wohnen und jeden Wechsel des Aufenthalts anzuzeigen.

Das Oberlandesgericht Wien hat den dringenden Tatverdacht bejaht, der sich auf die Delikte der Untreue, der Bestechlichkeit, der Geldwäscherei, der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren sowie des Betrugs bezieht.

Im Prinzip bejaht das Oberlandesgericht Wien auch den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr. Er liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, eine Person, der wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden, werde trotz des Strafverfahrens eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist.

Allerdings kam das Oberlandesgericht zum Ergebnis, dass dieser Haftgrund durch gelindere Mittel ersetzt werden kann und dass die Untersuchungshaft zu beenden ist. Da die Beschuldigte durch das Strafverfahren und die Inhaftierung erhebliche negative Konsequenzen auf beruflicher und sozialer Ebene zu tragen habe, bestehe kein Risiko, dass in nächster Zeit Geschäfte möglich seien, mit denen strafbare Handlungen verwirklicht würden. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass der Eindruck der bisherigen Haft bei der unbescholtenen Beschuldigten zu einem Wohlverhalten führen wird.

Die Beschuldigte wurde bereits auf freien Fuß gesetzt.

Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.

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