Weisung: WKSTA muss Beschwerde gegen Wöginger-Diversion einlegen

WKSTA-Wöginger-Justizpalast-Wien

Die Diversion im Falle der Einflussnahme von ÖVP-Klubchef August Wöginger auf die Besetzung des Vorstandspostens des Finanzamts Braunau hatte landesweit für Unmut gesorgt. Nun hat die Oberstaatsanwaltschaft Wien die Wirtschafts- und Korruptionsanwaltschaft angewiesen gegen das Urteil Beschwerde einzureichen. Mehr dazu in der Presseaussendung.

VERFAHRENSKOMPLEX CASAG/CAUSA POSTENBESETZUNG: OBERSTAATSANWALTSCHAFT WIEN ERTEILT WEISUNG ZUR ERHEBUNG EINER BESCHWERDE GEGEN DIE DIVERSIONELLE ERLEDIGUNG DURCH DAS LANDESGERICHT

Die Oberstaatsanwaltschaft Wien hat der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) in der Causa Postenbesetzung die Weisung erteilt, gegen die diversionelle Erledigung durch das Landesgericht Linz Beschwerde einzubringen und damit die Fortsetzung des Strafverfahrens gegen den Nationalratsabgeordneten August Wöginger und die Beamten Mag. Siegfried M. und Herbert B wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt zu beantragen. Die Weisung erfolgte nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Justiz und den Weisungsrat.

Das Landesgericht Linz hat seine Entscheidung zwar umfassend begründet. Nach Ansicht der Oberstaatsanwaltschaft Wien liegen die Voraussetzungen für eine Beendigung des Strafverfahrens durch eine Diversion jedoch nicht vor.

Nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Tatverdacht hat der Nationalratsabgeordnete Wöginger als Bestimmungstäter wiederholt und über einen längeren Zeitraum gefordert, den Vorstandsposten des Finanzamts Braunau aus parteipolitischen Erwägungen mit einem von ihm bevorzugten Kandidaten trotz geringerer Eignung zu besetzen. Die beiden Beamten Mag. Siegfried M. und Herbert B. haben diese Forderung sodann unter Missbrauch ihrer Befugnisse als Vorsitzender bzw. Mitglied einer objektiven Personalkommission im Besetzungsverfahren umgesetzt und dadurch die Republik Österreich
und andere Mitbewerber:innen in mehreren konkreten Rechten geschädigt.

ÜBERPRÜFUNG DER ERSTGERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNG

Die Verwirklichung eines Tatbestands mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe signalisiert ein hohes Maß an krimineller Energie sowie einen erheblichen sozialen Störwert und damit einen gesteigerten Unrechtsgehalt. Auch Handlungs- und Gesinnungsunwert erreichen bei allen drei Angeklagten insgesamt ein Ausmaß, das als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist, sodass insgesamt von schwerer Schuld auszugehen ist.

Zudem führte das Verhalten der Angeklagten nicht nur zu einem erheblichen vermögensrechtlichen Nachteil, sondern hat auch das Vertrauen in staatliche Institutionen und in das Handeln ihrer Organe erschüttert. Vor diesem Hintergrund sprechen letztlich auch generalpräventive Aspekte gegen ein diversionelles Vorgehen. Deshalb ist eine Überprüfung der erstgerichtlichen Entscheidung durch das Oberlandesgericht Linz als Rechtsmittelgericht jedenfalls geboten.

Die WKStA hatte bereits in der Hauptverhandlung Anfang Oktober von einem „absoluten Grenzfall“ für den Anwendungsbereich einer Diversion gesprochen und die Entscheidung der Richterin vorerst akzeptiert, für eine finale Entscheidung jedoch auf die Prüfung durch die Oberbehörden hingewiesen. Auch die Anklage erfolgte bereits nach Genehmigung des entsprechenden Vorhabensberichtes durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien bzw. das Bundesministerium für Justiz nach Befassung des Weisungsrates.

HINTERGRUND: ANKLAGE WEGEN AMTSMISSBRAUCH BEI POSTENBESETZUNG

Die Anklage gegen den Nationalratsabgeordneten August Wöginger und zwei Beamte war wegen Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 Abs 1 StGB), gegen die zwei Beamten auch wegen falscher Beweisaussage (§ 288 Abs 1 StGB) eingebracht worden. (Details siehe Presseaussendung der WKStA: Verfahrenskomplex CASAG: Anklage wegen Amtsmissbrauchs bei Postenbesetzung)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT STELLTE BEREITS RECHTSVERLETZUNG UND DISKRIMINIERUNG FEST

Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Zuge einer Beschwerde der damals unterlegenen – bestgeeigneten – Bewerberin bereits in einem Erkenntnis Rechtsverletzungen rechtskräftig festgestellt. Insbesondere wurde unter anderem auch eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung (Anm.: „Parteibuchwirtschaft“) bei der Postenbesetzung am Finanzamt Braunau durch das Bundesverwaltungsgericht erkannt. Eine Diskriminierung bei dieser Postenvergabe wurde überdies auch durch die Bundes-Gleichbehandlungskommission festgestellt.

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VonSivic

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